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Bundesartenschutzverordnung

Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten - BArtSchV



 

 




1.  Unterschutzstellung, Ausnahmen und Verbote
  § 1 Besonders geschützte und streng geschützte Tier- und Pflanzenarten
  § 2 Ausnahmen
  § 3 Verbote für nicht besonders geschützte Tierarten
  § 4 Verbotene Handlungen, Verfahren und Geräte
2.  Teile und Erzeugnisse, Aufzeichnungspflichten
  § 5 Teile und Erzeugnisse
  § 6 Aufnahme- und Auslieferungsbuch
3.  Haltung und Zucht, Anzeigepflichten
3.1.  Haltung und Anzeigepflichten
  § 7 Haltung von Wirbeltieren
3.2  Zucht und Haltung von Greifvogelhybriden
  § 8 Begriffsbestimmungen
  § 9 Zuchtverbot
  § 10 Haltungsverbot
  § 11 Flugverbot, Entweichen
4.  Kennzeichnung
  § 12 Kennzeichnungspflicht
  § 13 Kennzeichnungsmethoden
  § 14 Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht
  § 15 Ausgabe von Kennzeichen
5.  Ordnungswidrigkeiten
  § 16 Ordnungswidrigkeiten
6.  Ländervorbehalt
  § 17 Ländervorbehalt
ANLAGEN
  Anlage 1 (zu § 1)
Schutzstatus wild lebender Tier- und Pflanzenarten *)
Erläuterungen zur Anlage 1
  Anlage 2 (zu § 2 Abs. 3 Nr. 2)
Liste der Tier- und Pflanzenarten, die als gezüchtete Tiere oder künstlich vermehrte Pflanzen von den Besitz- und Vermarktungsverboten des § 42 Abs. 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie den Vorschriften der §§ 6, 7 und 12 freigestellt sind
  Anlage 3 (zu § 5 Nr. 2)
Ohne weiteres erkennbare Teile von Tieren und Pflanzen wild lebender Arten sowie ohne weiteres erkennbar aus ihnen gewonnene Erzeugnisse
  Anlage 4 (zu § 6 Abs. 1 Satz 2)
Muster für das Aufnahme- und Auslieferungsbuch
nach § 6 Abs. 1 Satz 2
  Anlage 5 (zu § 7 Abs. 2)
Von der Anzeigepflicht des § 7 Abs. 2 ausgenommene Arten
  Anlage 6 (zu § 12 Satz 1 und
§ 13 Abs. 1 Satz 1, 6 und 9 und Abs. 2 Satz 2) Kennzeichnungsmethoden
  Anlage 7 (zu § 15 Abs. 3 Satz 1)
Anforderungen an die Beschriftung von Ringen

 

Ergänzende Vorschriften:

Landesnaturschutzgesetze

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz)

Kostenverordnung zum Bundesnaturschutzgesetz


 

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